liakiddxo Schrieb:
Die Vorschrift dient damit der Regelung, in welchem Umfang die von einem Ehegatten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auch für dessen Ehepartner Wirkung entfalten, auch wenn keine ausdrückliche Vollmacht z.B. in Form einer Urkunde (§ 172 BGB) vorliegt. Grundsätzlich irrelevant ist hierbei der Güterstand, in welchem die Ehepartner leben. Hintergrund der Regelung war es ursprünglich, der Ehefrau im häuslichen Wirkungsbereich die Möglichkeit zu geben, die anfallenden täglichen Geschäfte zu erledigen. Verpflichtet (und berechtigt) wurde dabei nur der Ehemann. Mit dem Wandel der Zeit wird der Sinn und Zweck der Schlüsselgewalt heutzutage vor allem darin gesehen, dem Ehegatten, welcher den Haushalt führt und sich um die Belange der einzelnen Familienmitglieder kümmert, die nötige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Dabei begründet § 1357 BGB keine Vertretungsmacht im Sinne von § 164 BGB, sondern wird als familienrechtliche Rechtsmacht sui generis (= eigener Art) angesehen.
musste googlen habs selber nur damit verstanden (glaub ich)