Joyfully Schrieb:Er muss Deutscher im Sinne von Art. 116 des
Grundgesetzes sein.
Er muss ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium vorweisen (Abschlüsse an Musik- und Kunsthochschulen sowie die Abschlüsse des Lehramts zur Sekundarstufe I reichen nicht aus.
Ein
Bachelor-Abschluss ist in keinem Fall ausreichend).
Quereinsteiger werden nicht angenommen.
Beherrschung der englischen und französischen Sprache (Mindestanforderung).
Im Auswahlverfahren kann Französisch durch die UN-Amtssprachen Arabisch, Chinesisch, Russisch oder Spanisch ersetzt werden. Aber spätestens bei der Einstellung sind ausreichende Französisch-Kenntnisse vorzuweisen.Sehr guter Gesundheitszustand (gegebenenfalls auch der Familienangehörigen)
klingt doch easy
nice bin auf dem besten weg dahin!