bladee Schrieb:
§ 9 arbzg =
(1) Arbeitnehmer dĂŒrfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschĂ€ftigt werden.
§ 9 arbzg =
(1) Arbeitnehmer dĂŒrfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschĂ€ftigt werden.


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